- Anbieter
- Mainland Vorsorge GmbH
- Anschrift
- Große Gallusstraße 14, 60315 Frankfurt am Main
- Geschäftsführerin
- Fatma Cörek
- Handelsregister
- Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 144254
- Erlaubnis
- Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
- Vermittlerregister-Nr.
- D-UVE5-PZXD4-87
- Telefon
- 0211 87973984197
- info@mainland-vorsorge.de
- Website
- www.mainland-vorsorge.de
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Einbeziehung der AGB
Vertragspartner für alle Dienstleistungen ist die Mainland Vorsorge GmbH, Große Gallusstraße 14, 60315 Frankfurt am Main (nachfolgend „Auftragnehmer“). Die Mainland Vorsorge GmbH ist als zugelassener Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 GewO tätig und im Vermittlerregister der DIHK unter der Registrierungsnummer D-UVE5-PZXD4-87 eingetragen (www.vermittlerregister.info).
Diese AGB gelten für alle Verträge mit Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) in den Geschäftsbereichen:
- Bereich I – Tarifoptimierung bestehender PKV-Verträge gemäß § 204 VVG
- Bereich II – PKV-Neugeschäft: Beratung und Vermittlung neuer privater Krankenversicherungsverträge
- Bereich III – Allgemeine Versicherungsgeschäfte: Beratung und Vermittlung sonstiger Versicherungsprodukte
Diese AGB werden dem Auftraggeber vor oder spätestens bei Vertragsschluss in Textform zur Kenntnis gegeben und durch die Auftragserteilung wirksam in den Vertrag einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB). Sie sind jederzeit unter www.mainland-vorsorge.de abrufbar. Vertragssprache ist Deutsch.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB). Die bereichsspezifischen Regelungen in Teil B gelten ergänzend und vorrangig vor Teil A.
§ 2 Maklerstellung und Beratungspflichten
Der Auftragnehmer handelt als Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG – als treuhänderischer Interessenvertreter des Auftraggebers. Die Beratung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
- den Wünschen und Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechend zu beraten (§ 61 VVG)
- Empfehlungen schriftlich zu begründen und zu dokumentieren (§ 61 Abs. 1 S. 2 VVG)
- über Art und Herkunft seiner Vergütung vor Vertragsschluss zu informieren (§ 15 VersVermV)
- die Beratung und deren Gründe zu dokumentieren (§ 61 Abs. 1 S. 2 VVG) und dem Auftraggeber in Textform zu übermitteln (§ 62 VVG)
- alle Informationen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln
- Interessenkonflikte offenzulegen und, soweit möglich, zu vermeiden
Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Beratungsleistung nach dem Maßstab eines ordentlichen Versicherungsmaklers (Dienstvertrag), keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Die Rechte und Pflichten aus §§ 60 bis 63 VVG werden durch diese AGB nicht zum Nachteil des Auftraggebers eingeschränkt (§ 67 VVG).
§ 3 Vertragsschluss und Mandatserteilung
Der Beratungsvertrag kommt durch die schriftliche, in Textform erfolgende oder fernmündliche Auftragserteilung des Auftraggebers und die entsprechende Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Für die Tarifoptimierung (§ 17) erteilt der Auftraggeber den Auftrag über das Mandat „Unverbindliche Vorteilsprüfung“ – auf Papier, im aufgezeichneten Telefongespräch oder online über die Website des Auftragnehmers.
Online-Mandat: Bei der Auftragserteilung über die Website gibt der Auftraggeber seine Angaben ein, bestätigt die erforderlichen Erklärungen durch Setzen der Häkchen, unterschreibt elektronisch und sendet das Formular über die Schaltfläche ab. Bis zum Absenden kann er alle Eingaben in den Formularfeldern prüfen und korrigieren sowie die Unterschrift zurücksetzen. Anschließend erhält er eine E-Mail mit einem persönlichen Bestätigungslink. Mit dem Klick auf „Auftrag jetzt bestätigen“ gibt der Auftraggeber sein verbindliches Angebot ab; der Auftragnehmer nimmt es an, indem er den Vertragsschluss unverzüglich per E-Mail bestätigt. Mit dieser Bestätigung erhält der Auftraggeber das Mandat als PDF sowie diese AGB, die Datenschutzerklärung und die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular. Der Vertragstext wird vom Auftragnehmer in der Kundenakte gespeichert, ist aber online nicht abrufbar; maßgeblich ist das per E-Mail übersandte PDF.
Telefonisches Mandat: Wird der Auftrag im Telefongespräch erteilt, bestätigt der Auftragnehmer den Vertragsschluss anschließend per E-Mail mit diesen AGB, der Datenschutzerklärung und der Widerrufsbelehrung. Zugleich erhält der Auftraggeber einen persönlichen Link, über den er die Vollmacht und Schweigepflichtentbindung nach § 4 elektronisch erteilen kann.
Auch fernmündlich erteilte Mandate kommen nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 145 ff. BGB) wirksam zustande; bei Fernabsatzverträgen gelten ergänzend die §§ 312c ff. BGB. Zur Dokumentation der Beratung (§ 61 Abs. 1 S. 2 VVG) kann das Gespräch, in dem ein Beratungsmandat erteilt oder wesentliche Vereinbarungen getroffen werden, aufgezeichnet werden. Eine Aufzeichnung erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Wird die Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, erfolgt die Dokumentation stattdessen in Textform, eine bereits erstellte Aufzeichnung wird nach Widerruf unverzüglich gelöscht; das Mandat und die Beratung werden hiervon nicht berührt. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
Ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber entsteht ausschließlich auf Grundlage einer gesondert getroffenen, schriftlichen oder in Textform vorliegenden Vergütungsvereinbarung, für die Tarifoptimierung des Mandats „Unverbindliche Vorteilsprüfung“ in Verbindung mit § 17.
§ 4 Vollmacht und Vertretungsbefugnis
Mit der Auftragserteilung erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Mandat, das diesen berechtigt:
- den Auftraggeber zu seiner privaten Krankenversicherung zu beraten
- beim Versicherer des Auftraggebers Auskünfte, Vertrags- und Tarifunterlagen sowie Tarifangebote nach § 204 VVG einzuholen
- die Unterlagen für einen Tarifwechsel vorzubereiten und den Auftraggeber beim Wechsel zu unterstützen
- während des Zeitraums nach § 17 (24 Monate nach Zugang eines Optimierungsvorschlags) beim Versicherer Auskunft darüber einzuholen, ob und in welchen Tarif ein Wechsel erfolgt ist und wie hoch der neue Monatsbeitrag ist
Insoweit entbindet der Auftraggeber seinen Versicherer von der Schweigepflicht. Der Auftragnehmer sucht nach bestem Wissen und Gewissen das für den Auftraggeber günstigste passende Angebot.
Der Auftragnehmer darf im Namen des Auftraggebers ausdrücklich keine Verträge abschließen, ändern oder kündigen und keine verbindlichen Tarifwechselanträge stellen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer dies für ihn übernimmt, erteilt er hierfür eine gesonderte schriftliche Vollmacht. Vollmacht und Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, ohne dass hierdurch der Vertrag oder bereits entstandene Ansprüche berührt werden; die Mitteilungs- und Auskunftspflicht nach § 5 bleibt bestehen.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich:
- alle für Beratung und Analyse notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen
- Angaben zu seinem Gesundheitszustand gegenüber dem Versicherer vollständig und korrekt zu machen – falsche oder unvollständige Angaben können gemäß §§ 19 ff. VVG zum Verlust des Versicherungsschutzes führen
- den Auftragnehmer unverzüglich über wesentliche Änderungen in seiner Versicherungs- oder Lebenssituation zu informieren
- bei der Antragstellung aktiv mitzuwirken und erforderliche Erklärungen zeitnah abzugeben
- einen Tarifwechsel bei seinem Krankenversicherer innerhalb von 24 Monaten nach Zugang eines Optimierungsvorschlags dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen und auf Anfrage Auskunft über den neuen Tarif und den neuen Monatsbeitrag zu geben (vgl. § 17)
Erhält der Auftraggeber nach Antragstellung innerhalb von 14 Tagen keine Rückmeldung des Versicherers, wird er gebeten, den Auftragnehmer zu informieren. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten schuldhaft, ist dies nach § 254 BGB bei der Bemessung etwaiger Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu berücksichtigen. Die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers nach § 63 VVG für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
§ 6 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten nach §§ 60 bis 62 VVG; insoweit haftet der Auftragnehmer nach § 63 VVG uneingeschränkt.
Eine Haftung des Auftragnehmers für Nachteile, die allein darauf beruhen, dass der Auftraggeber Gesundheitsfragen trotz ordnungsgemäßer Belehrung unrichtig oder unvollständig beantwortet hat, besteht nicht. Absatz 1 sowie die Haftung nach § 63 VVG bleiben unberührt. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB).
§ 7 Datenschutz und Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer behandelt alle Informationen des Auftraggebers vertraulich und verarbeitet personenbezogene Daten – einschließlich besonderer Kategorien gemäß Art. 9 DSGVO (insbesondere Gesundheitsdaten) – für Gesundheitsdaten ausschließlich auf Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO); zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen zusätzlich auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Betroffenenrechten und Löschfristen sind der Datenschutzerklärung unter www.mainland-vorsorge.de/datenschutz/ zu entnehmen.
§ 8 Beschwerdemanagement
Der Auftragnehmer nimmt Beschwerden von Auftraggebern ernst und bearbeitet diese zeitnah. Beschwerden können in Textform an Mainland Vorsorge GmbH, Große Gallusstraße 14, 60315 Frankfurt am Main oder per E-Mail an info@mainland-vorsorge.de gerichtet werden. Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang und teilt das Ergebnis der Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist mit. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit, die in § 11 genannten Schlichtungsstellen oder die zuständige Aufsichtsbehörde zu kontaktieren.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform (z. B. per E-Mail) kündigen (§ 627 BGB). Der Auftragnehmer kann den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündigen; er kündigt nicht zur Unzeit, sondern so, dass sich der Auftraggeber die Dienste anderweitig beschaffen kann, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (§ 627 Abs. 2 BGB). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
Soweit eine Vergütung durch den Auftraggeber vereinbart ist, sind bis zur Kündigung erbrachte Leistungen nach § 628 BGB anteilig zu vergüten. Soweit in Teil B eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart ist, entsteht bei einer Kündigung vor Eintritt des Erfolgs kein Vergütungsanspruch; die Regelung zur Umsetzung eines bereits übermittelten Optimierungsvorschlags innerhalb von 24 Monaten (§ 17) bleibt unberührt.
§ 10 Widerrufsrecht
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB haben bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB mit einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Auftraggeber die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, auf die ausdrücklich verwiesen wird. Der Widerruf kann durch eindeutige Erklärung erfolgen, z. B. per Brief, E-Mail oder über das Online-Widerrufsformular unter www.mainland-vorsorge.de/widerruf/.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vollständig erfüllt ist, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, und der Auftraggeber vor Beginn der Leistung ausdrücklich und gesondert – nicht allein durch Akzeptanz dieser AGB – zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, sowie seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.
Widerruft der Auftraggeber den Vertrag wirksam, entsteht kein Honoraranspruch nach § 17. Hat er verlangt, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, schuldet er für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen einen angemessenen Betrag nach Maßgabe des § 357a Abs. 2 BGB und der Widerrufsbelehrung.
§ 11 Außergerichtliche Streitbeilegung
Gemäß § 36 VSBG weist der Auftragnehmer auf folgende zuständige Schlichtungsstellen hin:
- Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-ombudsmann.de
Rufen Sie zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit eine Schlichtungsstelle nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG an, ist der Auftragnehmer gemäß § 17 Abs. 4 VersVermV verpflichtet, an dem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftragnehmer weder verpflichtet noch bereit.
§ 12 Kommunikation und Beratung auf Distanz
Die Beratung erfolgt bundesweit ausschließlich per Telefon. Unterlagen, Empfehlungen und Dokumentationen werden in Textform, in der Regel per E-Mail, übermittelt.
Die Kommunikation erfolgt in der Regel per E-Mail. Gewöhnliche E-Mails sind nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Unterlagen mit Gesundheitsdaten werden ausschließlich verschlüsselt oder per Post ausgetauscht.
Telefongespräche werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers aufgezeichnet (vgl. § 3).
§ 13 Unterlagen und Aufbewahrung
Vom Auftraggeber überlassene Unterlagen werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Durchführung des Auftrags verwendet. Originale werden auf Wunsch unverzüglich zurückgegeben; im Übrigen arbeitet der Auftragnehmer mit Kopien bzw. elektronischen Abschriften.
Der Auftragnehmer bewahrt die Beratungsdokumentation und die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Unterlagen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen auf und löscht sie anschließend. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
§ 14 Beendigung des Mandats
Mit Beendigung des Vertrags enden die Beratungs- und Betreuungspflichten des Auftragnehmers für die Zukunft. Auf Wunsch teilt der Auftragnehmer den betroffenen Versicherungsunternehmen die Beendigung des Maklermandats mit. Vom Auftraggeber überlassene Unterlagen werden auf Wunsch zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Bis zur Beendigung entstandene Vergütungsansprüche sowie die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 15 Änderungen dieser AGB
Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Sie werden für bestehende Verträge nur wirksam, wenn der Auftraggeber ihnen ausdrücklich zustimmt. Stimmt der Auftraggeber nicht zu, gelten die bisherigen AGB fort; das Recht beider Parteien zur Kündigung nach § 9 bleibt unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Verbraucher gilt ergänzend das zwingende Schutzrecht ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates.
Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Frankfurt am Main. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Klauseln tritt die gesetzliche Regelung.
Teil B – Bereichsspezifische Regelungen
§ 17 Bereich I – Tarifoptimierung nach § 204 VVG
gilt ergänzend für Mandanten mit bestehendem PKV-Vertrag
Leistungsgegenstand: Der Auftragnehmer analysiert den bestehenden PKV-Vertrag des Auftraggebers, ermittelt Optimierungspotenziale durch einen internen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG und wirkt als Versicherungsmakler auf die Umsetzung des Tarifwechsels beim Versicherer hin. Die Tätigkeit ist Versicherungsvermittlung im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG (BGH, Urteil vom 28.06.2018, I ZR 77/17). Ein Wechsel des Versicherers ist nicht Gegenstand dieses Bereichs.
Ablauf der Unverbindlichen Vorteilsprüfung: (1) Der Auftragnehmer prüft einmalig, welcher passende Tarif beim Versicherer des Auftraggebers am günstigsten ist. (2) Der Auftraggeber erhält ein Angebot in Textform mit dem vorgeschlagenen Tarif, der voraussichtlichen Ersparnis und dem Honorar (Optimierungsvorschlag). (3) Der Auftraggeber entscheidet frei, ob er den Vorschlag umsetzt. Setzt er nichts um, zahlt er nichts.
Analyse und Kostenfreiheit: Die Prüfung ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Ein Honorar entsteht ausschließlich im Erfolgsfall, d. h. wenn ein Optimierungsvorschlag des Auftragnehmers umgesetzt wird.
Vergütung: Die Vergütung ist ein einmaliges Erfolgshonorar in Höhe der Beitragsersparnis eines Jahres: bisheriger Monatsbeitrag minus neuer Monatsbeitrag, mal 12. Maßgeblich sind die Monatsbeiträge unmittelbar vor und nach Wirksamwerden des Tarifwechsels. Die genaue Höhe teilt der Auftragnehmer vorher verbindlich im Angebot in Textform mit; ändert sich mit dem Wechsel die Selbstbeteiligung, weist das Angebot dies gesondert aus.
Preisnachlass: Auftraggeber im Ruhestand oder ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten einen Preisnachlass auf das Honorar; seine Höhe ist im Angebot ausgewiesen. Bei geringerem Optimierungsumfang können weitere Nachlässe vereinbart werden.
Umsetzung ohne Mitwirkung des Auftragnehmers (24 Monate): Der Honoraranspruch entsteht auch, wenn der Auftraggeber einen ihm in Textform übermittelten Optimierungsvorschlag innerhalb von 24 Monaten nach dessen Zugang selbst, über Dritte oder unmittelbar bei seinem Versicherer umsetzt – ganz, teilweise oder in gleichwertiger Form. In gleichwertiger Form umgesetzt ist ein Vorschlag, wenn der Auftraggeber bei demselben Versicherer in den vorgeschlagenen oder in einen nach Leistungsumfang und Beitrag im Wesentlichen gleichen Tarif wechselt. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber den Vertrag zuvor gekündigt hat. Bemessungsgrundlage ist die tatsächlich erzielte Ersparnis nach den Regeln dieses Paragrafen; bei teilweiser Umsetzung nur die auf den umgesetzten Teil entfallende Ersparnis. Der Anspruch entfällt, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Tarifwechsel nicht auf dem Vorschlag des Auftragnehmers beruht, etwa weil ihm dieselbe Tarifoption bereits vor Zugang des Vorschlags bekannt war. Nach einem wirksamen Widerruf gilt ausschließlich § 10.
Mitteilung und Nachfrage: Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer einen Tarifwechsel bei seinem Krankenversicherer innerhalb dieser 24 Monate unverzüglich in Textform mit (§ 5). Der Auftragnehmer darf hierzu auf Grundlage von § 4 beim Versicherer nachfragen; die Nachfrage beschränkt sich darauf, ob und in welchen Tarif gewechselt wurde und wie hoch der neue Monatsbeitrag ist.
Keine Doppelvergütung: Für die in diesem Bereich erbrachten Leistungen erhält der Auftragnehmer keine Courtage oder sonstige Vergütung von der Versicherungsgesellschaft.
Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn: Soll der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Analyse und Umsetzung beginnen, holt er hierfür eine gesonderte, ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers sowie dessen Bestätigung ein, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt (vgl. § 10). Ohne diese Zustimmung beginnt die kostenpflichtige Leistungserbringung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.
Zahlungsbedingungen: Das Honorar ist innerhalb von 7 Tagen nach Wirksamwerden des Tarifwechsels und Zugang der Rechnung fällig. Bei sofortiger Zahlung, d. h. vollständiger Zahlung innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Rechnung, gewährt der Auftragnehmer ein Skonto; dessen Höhe ist im Angebot ausgewiesen.
Abweichungen: Ergibt sich nach Umsetzung eine geringere Ersparnis als prognostiziert, wird das Honorar auf Grundlage der tatsächlichen Ersparnis herabgesetzt und zu viel Gezahltes unverzüglich erstattet. Eine Erhöhung über den vereinbarten Betrag hinaus ist ausgeschlossen.
§ 18 Bereich II – PKV-Neugeschäft
gilt ergänzend für Mandanten ohne bestehenden PKV-Vertrag
Leistungsgegenstand: Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber umfassend bei der Wahl einer geeigneten privaten Krankenversicherung – einschließlich Bedarfsermittlung, Tarifvergleich auf Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen gemäß § 60 Abs. 1 VVG, schriftlich begründeter Empfehlung und Begleitung bei der Antragstellung.
Vergütung: Die Beratung ist für den Auftraggeber kostenfrei. Der Auftragnehmer erhält bei erfolgreicher Vermittlung eine Courtage von der Versicherungsgesellschaft, die dem Auftraggeber vorab transparent offengelegt wird. Eine zusätzliche Vergütung durch den Auftraggeber wird für die in diesem Bereich beschriebenen Leistungen nicht erhoben, es sei denn, dies wird im Einzelfall ausdrücklich gesondert vereinbart.
Gesundheitliche Risikoprüfung: Der Auftragnehmer führt vor Antragstellung eine Voranfrage zur gesundheitlichen Risikoeinschätzung durch, grundsätzlich anonymisiert; eine Voranfrage mit Namensnennung erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung durch den Versicherer führen (§ 19 VVG), bei arglistiger Täuschung zur Anfechtung des Vertrags (§ 22 VVG).
Bestandsbetreuung: Nach Vertragsabschluss übernimmt der Auftragnehmer auf Wunsch die laufende Bestandsbetreuung. Beide Parteien können diese nach § 9 beenden.
§ 19 Bereich III – Allgemeine Versicherungsgeschäfte
gilt ergänzend für sonstige Versicherungsvermittlungen und -beratungen
Leistungsgegenstand: Der Auftragnehmer berät und vermittelt auf Wunsch des Auftraggebers Versicherungsprodukte außerhalb der privaten Krankenversicherung, insbesondere Pflegezusatz-, Berufsunfähigkeits- und Krankenzusatzversicherungen sowie sonstige Personenversicherungen.
Vergütung: Die Vergütung erfolgt entweder als Courtage von der Versicherungsgesellschaft oder als gesondert vereinbarte Vermittlungsvergütung (Honorar) im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrags; eine von der Vermittlung losgelöste Rechtsberatung von Verbrauchern gegen Entgelt erbringt der Auftragnehmer nicht (§ 34d Abs. 1 GewO). Die Vergütungsart und -höhe wird vor Auftragserteilung schriftlich oder in Textform offengelegt. Eine Kombination aus Courtage und Honorar für dasselbe Produkt erfolgt nur bei ausdrücklicher, vorheriger Offenlegung gegenüber dem Auftraggeber.
Produkteignung: Der Auftragnehmer prüft die Eignung des empfohlenen Produkts auf Basis der Angaben des Auftraggebers. Empfehlungen werden schriftlich begründet (§ 61 Abs. 1 VVG).
Bestandsbetreuung: Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber nach Vertragsabschluss als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Betreuungsleistungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelmandat und der getroffenen Vergütungsvereinbarung.
Stand: Oktober 2026